§ 14 BTVG
Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung im Sinn des § 14 Abs 1 BTVG liegt insbesondere dann vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit (§ 7 Abs 4 BTVG) oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet wurde.
OGH, 13.02.2025, 9 Ob 3/25v
§ 14 BTVG
Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung im Sinn des § 14 Abs 1 BTVG liegt insbesondere dann vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit (§ 7 Abs 4 BTVG) oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet wurde.
OGH, 13.02.2025, 9 Ob 3/25v
