§ 35 Abs 2 Z 2 nö BauO 2014
Ein in den 1940er Jahren errichtetes Gebäude ist kein „alter“ Bestand im Sinn der ständigen Rechtsprechung des VwGH, der einen Baukonsens vermuten lässt.
Auch vom Aufliegen eines Bauansuchens im betreffenden Bauakt kann noch nicht auf deren Bewilligung geschlossen werden.

