§ 1489 ABGB
Der Beginn der Verjährung setzt voraus, dass dem Geschädigten die Schadensursache und der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden ist.
OGH, 12.12.2024, 2 Ob 192/24k
§ 1489 ABGB
Der Beginn der Verjährung setzt voraus, dass dem Geschädigten die Schadensursache und der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden ist.
OGH, 12.12.2024, 2 Ob 192/24k
