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Windmessanlage; bewilligungsfreie Baumaßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/77bbl 2025, 107 Heft 3 v. 22.5.2025

§ 37a Abs 1 oö ROG 1994, § 27 oö BauO 1994, § 27a Abs 1 oö BauO 1994

Die Errichtung einer Anlage zur Windmessung (hier: auf einem 112,5 m hohen Mast mit abgespannten Spannseilen in 3 Richtungen mit einer Länge von bis zu 80 m) ist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig.

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