§ 37a Abs 1 oö ROG 1994, § 27 oö BauO 1994, § 27a Abs 1 oö BauO 1994
Die Errichtung einer Anlage zur Windmessung (hier: auf einem 112,5 m hohen Mast mit abgespannten Spannseilen in 3 Richtungen mit einer Länge von bis zu 80 m) ist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig.