§ 15 Abs 5 nö BauO 2014
Aus dem Wortlaut des § 15 Abs 5 nö BauO 2014 kann nicht geschlossen werden, dass die Einholung eines „baurechtlichen“ Gutachtens nicht in Frage kommen würde.
LVwG Nö, 26.02.2025, LVwG-AV-1238/001-2024
§ 15 Abs 5 nö BauO 2014
Aus dem Wortlaut des § 15 Abs 5 nö BauO 2014 kann nicht geschlossen werden, dass die Einholung eines „baurechtlichen“ Gutachtens nicht in Frage kommen würde.
LVwG Nö, 26.02.2025, LVwG-AV-1238/001-2024
