§ 1168 ABGB, § 1486 ABGB, § 27a KSchG
Die Verjährungsfrist einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.
§ 1168 ABGB, § 1486 ABGB, § 27a KSchG
Die Verjährungsfrist einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.
