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Werklohnforderung; Beginn der Verjährungfrist; Mitteilungspflicht

RechtsprechungZivilrechtbbl 2025/59bbl 2025, 65 Heft 2 v. 27.3.2025

§ 1168 ABGB, § 1486 ABGB, § 27a KSchG

Die Verjährungsfrist einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.

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