§ 364 ABGB, § 365 ABGB, § 366 ABGB, § 421 ABGB, § 825 ABGB, § 826 ABGB, § 827 ABGB
Das Herüberwachsen(-lassen) von Wurzeln und Ästen ist in der Regel nicht als unmittelbare Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB zu qualifizieren, weil es an einem menschlichen Zutun fehlt.

