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Dachgauben; Stadtbild; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/52bbl 2025, 59 Heft 2 v. 27.3.2025

§§ 81 Abs 6 S 2 wr BauO, § 134a Abs 1 lit b wr BauO

§ 81 Abs 6 S 2 wr BauO normiert ausschließlich Anforderungen an Dachgauben im Bereich der äußeren Gestaltung des Bauwerks und damit der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes.

Auf die Wahrung des örtlichen Stadtbildes kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

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