§§ 81 Abs 6 S 2 wr BauO, § 134a Abs 1 lit b wr BauO
§ 81 Abs 6 S 2 wr BauO normiert ausschließlich Anforderungen an Dachgauben im Bereich der äußeren Gestaltung des Bauwerks und damit der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes.
Auf die Wahrung des örtlichen Stadtbildes kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

