§ 7a Abs 5 wr BauO, § 60 Abs 1 lit c wr BauO, § 63 Abs 1 wr BauO
Ausnahmebewilligungen für die gewerbliche Nutzung von Wohnungen in Wohnzonen können stets nur in Verbindung mit einem konkreten Projekt (zB gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke oder für Zwecke des Einzelhandels mit Waren) erteilt werden.

