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Luftschutzstollen; unterirdische Stollenanlage; Änderung des Verwendungszweckes; Bauplatz; einheitliche Widmung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/48bbl 2025, 57 Heft 2 v. 27.3.2025

§ 2 Abs 12 tir BauO 2018, § 4 Abs 3 tir BauO 2018, § 34 Abs 4 lit c tir BauO 2018

Das Erfordernis, dass der „Bauplatz“ eine einheitliche Widmung aufweisen muss, gilt auch für unterirdische Anlagen.

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