§ 40 Abs 8 stmk ROG 2010, Art 7 B-VG, Art 18 B-VG
Hinsichtlich der Regelung, dass die Gemeinden spätestens „im Anlassfall (zB Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen)“ einen Bebauungsplan zu erstellen haben, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

