§ 13 tir ROG 2016, § 13a tir ROG 2016
Wird eine Wohnung an einem Nachmittag auch zum Entspannen und Schifahren genutzt, kann von einem ausschließlichen „Arbeitsaufenthalt“ (hier: zwecks Reparatur- und Reinigungsarbeiten) in der Wohnung nicht mehr gesprochen werden.

