§ 29 Abs 6 stmk BauG 1995, § 95 stmk BauG 1995
Im Falle von zusammenwirkenden Emissionen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsanlagen ist die jeweilige Anlage zunächst in isolierten Betrachtung auf ihre Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu prüfen.
§ 29 Abs 6 stmk BauG 1995, § 95 stmk BauG 1995
Im Falle von zusammenwirkenden Emissionen mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsanlagen ist die jeweilige Anlage zunächst in isolierten Betrachtung auf ihre Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu prüfen.