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Orts- und Landschaftsbild; Werbeeinrichtungen; anzeigepflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/7bbl 2025, 20 Heft 1 v. 11.2.2025

§ 24 Abs 1 Z 2 nö BauO 1994, § 27 Abs 2 nö BauO 1994

Werbeeinrichtungen sind – unbeschadet von Fläche und Länge (hier: ein 182 m langer, mit Werbeflächen behangener Zaun) – bloß anzeigepflichtig.

Selbst bei einer Eignung der Werbeeinrichtung, das Orts- und Landschaftsbild zu stören, unterliegt sie nicht der Bewilligungspflicht.

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