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Ausnutzbarkeit des Bauplatzes; geschlossene Bauweise

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/175bbl 2024, 235 Heft 6 v. 20.11.2024

§ 76 Abs 10 S 2 wr BauO

Die Beschränkung der Bebaubarkeit auf 470 m2 in Bauklasse I gemäß § 76 Abs 10 zweiter Satz wr BauO gilt nur für die in § 76 Abs 10 erster Satz wr BauO angeführten Bauweisen.

Im Fall der „geschlossenen Bauweise“ gilt deshalb die Beschränkung des § 76 Abs 10 zweiter Satz wr BauO nicht.

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