§ 76 Abs 10 S 2 wr BauO
Die Beschränkung der Bebaubarkeit auf 470 m2 in Bauklasse I gemäß § 76 Abs 10 zweiter Satz wr BauO gilt nur für die in § 76 Abs 10 erster Satz wr BauO angeführten Bauweisen.
Im Fall der „geschlossenen Bauweise“ gilt deshalb die Beschränkung des § 76 Abs 10 zweiter Satz wr BauO nicht.

