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Freizeitwohnsitz; Nächtigungen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/174bbl 2024, 234 Heft 6 v. 20.11.2024

§ 13 Abs 1 tir ROG 2022

Nach der Legaldefinition des § 13 Abs 1 tir ROG 2022 sind „Freizeitwohnsitze“ ua Gebäude, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

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