§ 879 Abs 1 ABGB, § 879 Abs 3 ABGB
Die Klausel, wonach das Energieversorgungsunternehmen oder das von ihr beauftragte Drittunternehmen berechtigt ist, die Wärmeversorgung einzustellen, wenn der Wärmeabnehmer (Wohnungseigentümer oder Mieter) die Messgeräte in ihrer Funktion manipuliert, ist gröblich benachteiligend im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB.

