§ 16 Abs 7 WEG 2002
Gemäß § 16 Abs 7 WEG 2002 hat der Wohnungseigentümer das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, wenn es für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft erforderlich ist, wie zB für das Aufsuchen der Ursache und die Behebung von Feuchtigkeitsschäden.

