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Ratenplanmethode; Zurückbehaltungsrecht; Verbraucher; Verhältnis zum Haftrücklass

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/147bbl 2024, 203 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 10 BTVG, § 1052 ABGB, § 9 KSchG

Das Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers nach § 1052 ABGB im Hinblick auf einen Ratenplan nach § 10 BTVG kann sich auch auf frühere als die Letzte der Raten erstrecken.

Mit dem Haftrücklass soll in erster Linie eine Deckung für zunächst verborgene Mängel geschaffen und ein Hinausschieben der Endabrechnung im Hinblick auf allenfalls noch vorhandene, aber zunächst nicht erkennbare Mängel verhindert werden. Damit wird aber nicht automatisch auf das darüber hinausgehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes verzichtet.

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