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Bauwerkshaftung analog; Gefährdungshaftung; umstürzender mit Beton ummantelter Baum

RechtsprechungZivilrechtMartin Auerbbl 2024/146bbl 2024, 202 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 1319 ABGB

Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, sind nach ständiger Rechtsprechung im Weg der Analogie in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB einzubeziehen. § 1319 ABGB stellt auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab und normiert eine Gefährdungshaftung.

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