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Bauliche Anlagen, die „bergrechtlichen Vorschriften“ unterliegen; Geltungsbereich der oö BauO 1994

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/131bbl 2024, 189 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 1 Abs 3 Z 1 oö BauO 1994, § 153 MinroG, § 156 MinroG

In einem Bergbaugebiet gelegene Anlagen (hier: Silos, Betonmischturm, Container der Mischanlage), die als „bergbaufremde“ Anlagen einer Baubewilligung nach § 156 MinroG bedürfen, unterliegen den bergrechtlichen Vorschriften und sind deshalb vom Anwendungsbereich der oö BauO 1994 ausgenommen.

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