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Baubewilligung; Widerrufsvorbehalt; Befristung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/130bbl 2024, 188 Heft 5 v. 9.10.2024

§ 35 Abs 5 oö BauO 1994, § 38 Abs 6 oö BauO 1994

Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baubewilligung, die „jedenfalls zum Ablauf der Befristung der Flächenwidmung, d. i. am 31.12.2010, als widerrufen [gilt]“, ist auch als befristete Baubewilligung zu qualifizieren.

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