§ 35 Abs 5 oö BauO 1994, § 38 Abs 6 oö BauO 1994
Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baubewilligung, die „jedenfalls zum Ablauf der Befristung der Flächenwidmung, d. i. am 31.12.2010, als widerrufen [gilt]“, ist auch als befristete Baubewilligung zu qualifizieren.

