§ 2 nö BauO 2014, § 1 nö BÜV 2017
Die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei von den Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaften bezieht sich nicht nur auf künftige Bauvorhaben, sondern ebenso auf bereits gesetzte bauliche Maßnahmen.

