Mit der wr Bauordnungsnovelle 2023 hat der Landesgesetzgeber einige eigentumsbeschränkende Bestimmungen in die wr BauO eingefügt. Weniger prominent als das medial und in der Literatur so bezeichnete Verbot der Kurzzeitvermietung ist eine intendierte Beschränkung der Nutzbarkeit von Garagen. Aus nicht näher bezeichneten Gründen wollte der Gesetzgeber laut den Materialien bewirken, dass Garagen ausschließlich für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern genutzt werden. Jegliche andere Nutzung wie das Aufbewahren anderer Gegenstände soll ab Inkrafttreten untersagt sein. Die Baubehörde reagierte auf diesen politischen Willen mit Bauaufträgen an die Eigentümer. Damit dürften rechtsstaatliche und grundrechtliche Grenzen überschritten worden sein.

