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Besondere Dienstleistungen; vertiefte Angebotsprüfung; Auswahlentscheidung; Begründungstiefe; Sache des Nachprüfungsverfahrens

RechtsprechungVergaberechtbbl 2024/125bbl 2024, 165 Heft 4 v. 22.7.2024

§ 137 BVergG 2018, § 151 BVergG 2018

Im Nachprüfungsverfahren geht es nur um die Durchsetzung der subjektiven Rechte des Nachprüfungswerbers gegenüber der Auftraggeberin. Die objektive Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens schlechthin ist aus Anlass eines Nachprüfungsantrages nicht zu prüfen.

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