§ 137 BVergG 2018, § 151 BVergG 2018
Im Nachprüfungsverfahren geht es nur um die Durchsetzung der subjektiven Rechte des Nachprüfungswerbers gegenüber der Auftraggeberin. Die objektive Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens schlechthin ist aus Anlass eines Nachprüfungsantrages nicht zu prüfen.

