Bund
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird, BGBl I 2024/27
Für kleine Photovoltaikanlagen auf Wohn- bzw öffentlichen Gebäuden wurde eine temporäre Umsatzsteuerbefreiung für die Jahre 2024 bis 2026 beschlossen. Diese Umsatzsteuerbefreiung bewirkt aber, dass für diese Anlagen kein Investitionszuschuss gewährt wird. Mit der erfolgten Änderung des § 55 Abs 10 EAG wurde sichergestellt, dass auch Betriebe, die bereits vorsteuerabzugsberechtigt waren und somit von der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nicht profitierten, weiterhin einen Investitionszuschuss gem § 55 EAG erhalten können.

