§ 1313a ABGB
Der Vermieter, der sich Jahre vor der Vermietung seines Gebäudes eines Baumeisters für den Umbau seines Gebäudes bediente, muss sich das Verhalten des Baumeisters im Verhältnis zum späteren Mieter nicht gemäß § 1313a ABGB zurechnen lassen.
Dies gilt auch, wenn er zum Zeitpunkt des Umbaus die Absicht hatte, Teile des Gebäudes später zu vermieten, weil zu diesem Zeitpunkt das Verhalten des Baumeisters in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem späteren Mietverhältnis stand und der Baumeister daher nicht in das Interessenverfolgungsprogramm des Vermieters einbezogen war.

