§ 523 ABGB
Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB dient sowohl dem Schutz des Eigentümers vor Anmaßung oder unberechtigter Erweiterung einer Servitut als auch der Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe.
§ 523 ABGB
Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB dient sowohl dem Schutz des Eigentümers vor Anmaßung oder unberechtigter Erweiterung einer Servitut als auch der Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe.