§ 9 GBG, § 12 GBG, § 104 GBG, § 126 GBG, § 5 BauRG, § 6 BauRG
Im Grundbuchsverfahren ergibt sich die Beschwer aus der möglichen Verletzung bücherlicher Rechte.
Der Bauberechtigte ist bezüglich des Grundstücks Nutzungsberechtigter, die Eintragung einer damit konkurrierenden Dienstbarkeit ist daher unzulässig.