§ 4 Z 2 stmk BauG 1995, § 4 Z 64 stmk BauG 1995
§ 4 Z 2 stmk BauG 1995 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass Kfz-Abstellflächen im Freien nicht überdacht oder mit einem Schutz vor Witterungseinflüssen ausgestattet sein dürfen.
Hagelschutznetz-Anlagen, die bestehende Kfz-Abstellplätze bogenförmig überspannen und mittels (hier: 80 cm tiefen) Stahlstützen im Boden verankert werden, sind nicht als „Neubau“, sondern – wegen der Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe nach – als „Zubau“ im Sinn des § 4 Z 64 stmk BauG 1995 zu qualifizieren.

