§ 35 Abs 5 oö BauO 1994
Bauliche Anlagen für vorübergehende Zwecke dürfen nur „für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum“ bewilligt werden.
Diese Bestimmung schließt aber nicht aus, über die Maximalfrist von fünf Jahren hinaus erneut eine befristete Bewilligung zu erteilen.

