§ 31 Abs 4 oö BauO 1994, Bebauungsplan Linz S 11-09-01-00
Bei der Beurteilung, ob Maßnahmen der baulichen Ausnutzbarkeit im Bebauungsplan ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen, sind die Intention des Verordnungsgebers und die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung zu beachten.

