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Verkaufscontainer; bauliche Anlagen für vorübergehende Zwecke; Befristung; Verlängerung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2024/99bbl 2024, 146 Heft 4 v. 22.7.2024

§ 35 Abs 5 oö BauO 1994

Bauliche Anlagen für vorübergehende Zwecke dürfen nur „für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum“ bewilligt werden.

Diese Bestimmung schließt aber nicht aus, über die Maximalfrist von fünf Jahren hinaus erneut eine befristete Bewilligung zu erteilen.

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