Treten im Zuge der Ausführung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, die ein öffentlicher Auftraggeber nach Durchführung eines dem BVergG 2018 unterliegenden Vergabeverfahrens mit dem ermittelten Zuschlagsempfänger abgeschlossen hat, Umstände ein, die eine Änderung oder Anpassung des Leistungsvertrages erforderlich machen, stellt sich die Frage, ob die nachträgliche Vertragsänderung vergabefrei erfolgen kann oder darüber eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des BVergG durchzuführen ist. Die Beurteilung hat – obwohl das Vergabeverfahren in diesem Stadium bereits abgeschlossen ist – nicht nach allgemeinem Zivilrecht, sondern nach den Kriterien des § 365 BVergG 2018 zu erfolgen.1 Der Beitrag beleuchtet die vergaberechtlichen Aspekte, die bei einem Subunternehmerwechsel in der Phase der Auftragsdurchführung zu beachten sind.

