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Verjährung Werklohnforderung; Verjährungsbeginn; verkehrsübliche Rechnungslegung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2024/16bbl 2024, 22 Heft 1 v. 2.2.2024

§ 1486 ABGB

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung nach der Verkehrsüblichkeit objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt praktisch mit der Vollendung des Werks zusammen.

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