§ 71 wr BauO, § 85 Abs 5 wr BauO, § 13 Abs 3 AVG
Auflagen, wonach wechselnde Werbefolien an der Feuermauer eines Gebäudes ausschließlich in bestimmten Monaten sowie stets erst nach erfolgter Freigabe durch die „Stadt Wien-Architektur und Stadtgestaltung“ angebracht werden dürfen, sind rechtswidrig.