§ 2 Abs 1 lit p vlbg BauG 2001, § 18 Abs 1 lit b vlbg BauG 2001
Die bloße Ausgliederung einer Wohneinheit aus dem Hotelbetrieb und ein sodann stattgefundener Betreiberwechsel stellt im Fall der Fortführung der gastgewerblichen Tätigkeit keine bewilligungspflichtige Änderung der Verwendung dar.

