Niederösterreich
Landesgesetz, mit dem das nö Naturschutzgesetz 2000 (nö NSchG 2000) und das nö Jagdgesetz 1974 (nö JG) geändert werden, LGBl 2023/41
Diese Nov des nö NSchG betrifft die Verfahrensbeteiligung von Umweltorganisationen in Zusammenhang mit der Aarhus Konvention. Zum einen ist der Umfang des Beschwerderechts geringfügig erweitert worden (vgl § 27c Abs 1 NSchG – jetzt: artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen betreffend alle heimischen wildlebenden Vogelarten; Genehmigung des Ausbringens gebietsfremder Arten), zum anderen wurde ein spezifisches Neuerungsverbot eingeführt: Werden in einer Beschwerde beim LVwG Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist (vgl § 27b Abs 6 nö NSchG).

