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Nochmals zum „besonders wichtigen öffentlichen Interesse“ als Voraussetzung für die Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes

AufsätzeAo. Univ.-Prof. Dr. Karim Giesebbl 2023, 167 Heft 5 v. 29.9.2023

Haben Gemeinden bis heute kein Verfahren zur Anpassung ihres nach dem sbg ROG 1977, 1992 oder 1998 erstellten Räumlichen Entwicklungskonzepts (REK) an die neuen Vorgaben des sbg ROG 2009 eingeleitet, dürfen diese „alten“ REK – in Anwendung der früheren Vorschriften des sbg ROG 1998 – nur noch abgeändert werden, wenn ua ein „besonders wichtiges öffentliches Interesse“ an der betreffenden Änderung besteht. Der Autor dieses Beitrages hat sich in bbl 2/2022, 45 ff mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff näher auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich in diesem Fall die Änderungen als „zwingend und unerlässlich“ erweisen müssen. Lebitsch/Lebitsch haben in bbl 1/2023, 7 ff an dieser restriktiven Auslegung Kritik geübt. Unter Verweis auf das allgemeine Planungsermessen in der örtlichen Raumplanung vertreten sie die Ansicht, dass die Gemeinden jedes im Zielkatalog des sbg ROG 2009 angeführte öffentliche Interesse als „besonders wichtiges öffentliches Interesse“ verfolgen können. Eine solche Gewichtung verlangt von der Gemeinde lediglich eine „besondere Begründung der Wichtigkeit“. Zu dieser Rechtsansicht von Lebitsch/Lebitsch soll im folgenden Beitrag Stellung genommen werden.

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