§ 484 ABGB, § 3 Abs 1 lit a WRG
Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG gehören Privatgewässer aus Quellen dem Grundeigentümer.
Steht einem anderen an dieser Quelle eine beschränkte Dienstbarkeit des Wasserbezugs zu, so ist dieser zur schonenden Ausübung gemäß § 484 ABGB verpflichtet. Er darf insbesondere den Grundeigentümer nicht von der Nutzung des über seine Dienstbarkeit hinausreichenden Quellwassers durch Anbringung eines Vorhängeschlosses am Sammelbehälter ausschließen.