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Schonende Ausübung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts

RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/129bbl 2023, 155 Heft 4 v. 25.7.2023

§ 484 ABGB, § 3 Abs 1 lit a WRG

Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG gehören Privatgewässer aus Quellen dem Grundeigentümer.

Steht einem anderen an dieser Quelle eine beschränkte Dienstbarkeit des Wasserbezugs zu, so ist dieser zur schonenden Ausübung gemäß § 484 ABGB verpflichtet. Er darf insbesondere den Grundeigentümer nicht von der Nutzung des über seine Dienstbarkeit hinausreichenden Quellwassers durch Anbringung eines Vorhängeschlosses am Sammelbehälter ausschließen.

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