§ 1488 ABGB
Verbietet eine Dienstbarkeit jegliches Verbauen einer Liegenschaft (verneinende Dienstbarkeit), so stellt das widerspruchslose Hinnehmen des Bebauens der Liegenschaft mit Lagergebäuden ein Widersetzen gegen die Servitut als Ganzes dar, sodass es nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 1488 zur gänzlichen Freiheitsersitzung kommt.