§ 1170 ABGB, § 1487 ABGB
Steht die Entgelthöhe erst nach Rechnungslegung des Werkunternehmers fest, so tritt die Fälligkeit erst mit Übermittlung einer nachvollziehbaren Rechnung ein. Eine überhaupt nicht überprüfbare Rechnung kann im Werklohnprozess nicht begutachtet werden.