§ 1042 ABGB, § 5 oö WasserversorgungsG
Der Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage ist vom Wasserverband auf Veranlassung des Eigentümers einer Liegenschaft durchzuführen. Die Kosten dafür hat der Eigentümer zu tragen.
Die Pflicht zur Tragung der Anschlusskosten wurzelt im öffentlichen Recht, ist aber nicht hoheitlich einzubringen, weshalb der Rechtsweg für die Einklagung der Kosten durch den Wasserverband offensteht.