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Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes

RechtsprechungÖffentliches RechtKarim Giesebbl 2019/170bbl 2019, 194 Heft 5 v. 1.10.2019

§ 26 Abs 3 lit f tir BauO 2011, § 31 Abs 5 tir ROG 2011, § 54 Abs 2 tir ROG 2011, § 55 Abs 1 tir ROG 2011

Den Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass die Baubewilligung nicht vor der Erlassung eines nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bebauungsplanes erteilt wird.

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