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Schuppen; Höhe; freies Bauvorhaben

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/206bbl 2018, 218 Heft 6 v. 1.12.2018

§ 28 Abs 3 lit g tir BauO 2018

Bei der Bemessungsgrundlage der maximalen Höhe von 2,80 m für bewilligungs- und anzeigefreie Schuppen ist auf die tatsächliche Höhe der baulichen Anlage als solche abzustellen.

Allenfalls bewirkte Höhenveränderungen durch Geländeaufschüttungen müssen unberücksichtigt bleiben.

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