vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Taubenschlag; Brieftaubenhaltung; Flächenwidmung „Wohngebiet“

RechtsprechungÖffentliches Baurechtbbl 2018/4bbl 2018, 21 Heft 1 v. 1.2.2018

§ 16 Abs 1 Z 1 nö ROG 2014, § 16 Abs 1 Z 5 nö ROG 2014

Ein Gebäude zur privaten Haltung von Brieftauben ist im „Wohngebiet“ mangels Notwendigkeit zur Deckung des täglichen Bedarfes einer wohnenden Bevölkerung und mangels Vorliegen eines Betriebes unzulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte