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Haftung des Sachverständigen für Gutachten zum Erhaltungszustand eines Bauwerks

RechtsprechungZivilrechtbbl 2017/26bbl 2017, 33 Heft 1 v. 1.2.2017

§ 1299 ABGB, § 37 Abs 4 WEG

Es besteht keine Haftung des Sachverständigen, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.

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