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Bewilligungsfreie Bauvorhaben; Anlagen, die der Gartengestaltung dienen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/1bbl 2017, 13 Heft 1 v. 1.2.2017

§ 7 Abs 1 lit h krnt BauO 1996

Eine Steinschlichtungsmauer (hier: in der Länge von 37,31 m und in der Höhe verlaufend von 0,71 m bis 3,45 m Höhe), die der bauvorbereitenden Herstellung einer in Hanglage befindlichen Bauparzelle dient, ist keine der Gartengestaltung dienende bauliche Anlage.

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