vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Betriebshaftpflichtversicherung; außerprozessuale Vertretungskosten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/146bbl 2016, 157 Heft 4 v. 1.8.2016

§ 150 VersVG

Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte