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Voraussetzungen der Löschung einer Treuhandrangordnung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2016/119bbl 2016, 117 Heft 3 v. 1.6.2016

§ 57a Abs 4 GBG

Die Löschung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann nur auf Grund eines Antrags des Eigentümers oder des daraus Berechtigten mit Zustimmung des jeweils anderen sowie über gemeinsamen Antrag sowohl des Eigentümers als auch des Berechtigten erfolgen. Die Anträge und Zustimmungserklärungen müssen iS der §§ 27, 31 GBG auch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

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